Laut Gesetz hat ein Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. Laut ARAG gehört hierzu auch das Internet, da dies eine allgemein genutzte, umfassende Informationsquelle darstellt, die der Betriebsrat benötige (LAG Berlin, Az.: 17 TaBV 607/08).
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